Impfschäden nach Corona-Impfung: Erfolglose Klagen auf Schadensersatz

Dr. med. Alexander von Paleske — 29.2. 2024 –


Mittlerweile sind mehr als 100 Klagen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Impfschäden nach Impfungen mit den Impfstoffen gegen eine Infektion mit dem Corona-Virus,SarsCoV-2, (Covid 19) eingereicht worden: Die Klagen wurden – von einer Ausnahme abgesehen – bisher alle erstinstanzlich abgewiesen.

Grundlage: das Arzneimittelgesetz (AMG)

Anspruchsgrundlage für die Geltendmachung dieser Ansprüche ist das Arzneimittelgesetz (AMG) von 1976, genauer: der Paragraph 84 dieses Gesetzes: Es bestimmt eine Haftung des pharmazeutischen Unternehmens für Arzneimittelschäden und zwar unabhängig von einem Verschulden des Herstellers, also eine sogenannte Gefährdungshaftung.

Ein Blick zurück
Das Arzneimittelgesetz 1976 war nach dem Conterganskandal in den 60er Jahren verabschiedet worden. Damals war das Medikament Thalidomid (Contergan) Schwangeren mit Schlafstörungen verschrieben worden. Die zur Welt gebrachten Babies wiesen schwere und schwerste körperliche Missbildungen auf, vor allem fehlende oder missgestaltete Extremitäten (Beine und Arme).

Ein Verschulden seitens der Hersteller konnte seinerzeit im sog. Contergan-Prozess nicht festgestellt werden. Schon damals war das eine glatte Fehlentscheidung, denn bei später durchgeführten Versuchen an schwangeren Primaten (Affen) zeigten sich die gleichen Fehlbildungen. Derartige Versuche waren aber unterblieben, eine vorwerfbare Unterlassung, auch wenn das damalige Gesetz sie nicht explizit erforderte.

Das Arzneimittelgesetz von 1976 sollte hier Abhilfe schaffen. Neben Tierversuchen waren nun klinische Prüfungen vor einer Zulassung zwingend erforderlich. Bei gesundheitheitlichen Schäden nach der Einnahme von Arzneimitteln sah es für Betroffene einen Anspruch auf Schadensersatz unabhängig vom Verschulden des Herstellers vor. So weit die Theorie.

Ansprüche auf Schadensersatz auf der Basis des neuen Gesetzes wurden in der Praxis zugesprochen, wenn ernsthafte Nebenwirkungen erst nach der Zulassung eines Medikaments evident wurden, für die es also bei klinischen Studien vor der Einführung keine Hinweise gegeben hatte. Das traf beispielsweise für den Lipidsenker Lipobay zu, der nach Auftreten schwerster Nebenwirkungen vom Markt genommen wurde.

Klagewelle nach Impfung gegen Covid 19

Nach dem Auftreten unerwünschter Nebenwirkungen, dem Long Post Covid Vaccination Syndrome kam es zu einer Klagewelle gegen die Hersteller von Impfstoffen gegen das Corona-Virus (SarsCov-2). Die Hersteller hatten sich zuvor geweigert, Schadensersatz zu leisten.

Nach Impfungen – auch Impfstoffe sind selbstverständlich Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes – litt ein sehr kleiner Teil der Geimpften unter anhaltenden Nebenwirkungen. Nachdem derartige Nebenwirkungen zunächst vehement bestritten wurden, ist mittlerweile geklärt, dass es in einem – bisher – festgestellten Prozentsatz zwischen 0,03 und 0,05%, also bei 3 bis 5 von 10.000 der Geimpften zu andauernden Impfschäden kommt.

Die erste akzeptierte schwere Nebenwirkung beim Astra-Zeneca Impfstoff war die oftmals tödlich verlaufende Hirnvenenthrombose, und bei den Impfstoffen von Biontech, Moderna und Johnson & Johnson die Herzmuskelentzündung, aber auch folgende Nebenwirkungen traten auf:

– Thrombosen im venösen und arteriellen Schenkel der Blutgefässe,

– die postvaccinale Thrombozytopenie (VITT) die mit multiplen Thrombosen einhergehen kann,

– ebenso die subakute Thyreoiditis

– Herpes Zoster als Ausdruck einer Immunabwehrstörung

– Chronisches Fatigue Syndrom (ME/CFS).

– Das Multiorgan PIMS (Paediatric Inflammatory Multiorgan Syndrome ), eine lebensbedrohliche Erkrankung vorwiegend im Kindesalter nach Infektion mit SarsCoV-2, aber –selten – auch als Long Post Covid Vaccination Syndrome, nicht nur bei Kindern.

– Ausserdem neurologische Beschwerden wie das Guillan-Barre-Syndrom, Nervenschmerzen, Lähmungen, Schwindel, Gesichtsnervenlähmungen Kopfschmerzen, Abgeschlagenheit, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, und die TIA (Transient Ischaemic Attack), die dem Schlaganfall in der Symptomatik ähnelt, aber nach 24 Stunden vorüber ist.

Alles abgeschmettert

Mit Verweis auf die Regelung des Arzneimittelgesetzes wurden alle Klagen – von einer Ausnahme abgesehen – zumeist ohne Beweisaufnahme über die Beschwerden und deren Ursächlichkeit – abgeschmettert, zuletzt in der vergangenen Woche durch das Landgericht Frankenthal. Ein letztinstanzliches Urteil steht aus.

Gewollte Schwäche

Hier zeigt sich die ganze (gewollte) Schwäche des Arzneimittelgesetzes: Einmal zugelassen mit den zum Zeitpunkt der Zulassung bekannten Nebenwirkungen – sofern die Vorteile für die Allgemeinheit deren Nachteile deutlich überwiegen – bedeutet: kein Schadensersatzanspruch.

Sollten bestimmte Nebenwirkungen erst zu einem späteren Zeitpunkt bekannt werden, besteht Anspruch auf Ersatz des Schadens, wenn sich an der Bewertung Nützlichkeit/Schaden etwas ändert, wie es bei Lipobay der Fall war.

Sollte sich an der Bewertung jedoch nichts ändern, dann besteht kein Anspruch auf Schadensersatz nach dem Arzneimittelgesetz, es sei denn, der Patient kann nachweisen, dass er das Medikament unter Kenntnis der neu bekannt gewordenen Nebenwirkungen nicht eingenommen, bzw. einer Impfung nicht zugestimmt hätte, oder sich für ein Alternativmedikament entschieden hätte.

Mit anderen Worten: Das Kleingedruckte an bekannten Nebenwirkungen (fragen Sie ihren Arzt und Apotheker) und auf dem Beipackzettel lässt den Schadensersatz-Anspruch aus dem Arzneimittelgesetz ins Leere laufen. Insoweit kann von einer Gefährdungshaftung nun wirklich keine Rede mehr sein.

Alternative Kausalität

Die nächste Hürde für Ansprüche von Geschädigten aus dem Arzneimittelgesetz und der Produzentenhaftung ist die Kausalität. Zwar muss das Medikament nur generell geeignet sein, einen derartigen Schaden herbeizuführen, im konkreten Fall wird das dann unterstellt.

Aber die Pharmaunternehmen behaupten in der Regel eine alternative Kausalität. Das bedeutet: der gesundheitliche Schaden könne ja auch andere Ursachen haben. Dann muss der Anspruchsteller den vollen Kausalitätsbeweis erbringen, was oft genug unmöglich ist – mit Ausnahme der Hirnvenenthrombose nach der Impfung mit dem Astra Zeneca Präparat. Die ist bei Nichtgeimpften eine absolute Rarität, trat nach Impfungen insbesondere bei jüngeren weiblichen Geimpften häufiger als erwartbar, und zwar unmittelbar nach der Impfung auf, sodass an der Kausalität der Impfung für diese Thrombose kein Zweifel besteht.

Ansonsten aber wird von den Gerichten im Falle von Thrombosebildung – und die spielen bei vielen der klageweise verfolgten Ansprüche eine entscheidende Rolle für die Krankheitssymptome – klar verkannt , dass Thrombosen nicht entweder diese eine Ursache haben oder jene, sondern die Thrombosebildung in der Regel ein mutifaktorielles Geschehen darstellt, mit anderen Worten: mehere Faktoren führen zusammen zur Thrombusbildung, wobei der jeweilige Anteil wohl kaum quantifizierbar ist.

Von einem alternativen Kausalverlauf kann daher insoweit überhaupt keine Rede sein. Das wusste bereits der berühmte deutsche Pathologe Rudolf Virchow, der schon vor mehr als 150 Jahren die sog. Virchow-Trias bei der Thrombosebildung postulierte.
Nur ein Nichtmediziner kann auf diese Idee der Monokausalität kommen.

Die Tendenz in der Rechsprechung ist insoweit klar: Abweisung der Ansprüche. Dies vor dem Hintergrund, dass von Ministern und Politikern die Nebenwirkungen der Impfung i.S. eines Long Post Covid Vac Syndrome geleugnet, und als sie sich nicht mehr leugnen liessen, verharmlost wurden.

Bestens in Erinnerung, wie Karl Lauterbach sich öffentlich mit dem Astra Zeneca Impfstoff impfen liess, um die Harmlosigkeit der Impfung zu dokumentieren. Solche Darbeitungen überzeugen mehr, als die Warnungen auf den Beipackzetteln oder auf den vor der Impfung verteilten Merkblättern
.
Auch sollte nicht vergessen werden, dass die Geimpften ja nicht nur sich selbst schützten (Spezialprävention) sondern gleichzeitig mithelfen, die Ausbreitung des Virus einzudämmen (Generalprävention) also ein Dienst an der Gesellschaft.

Opferentschädigung
Als Möglichkeit, zumindest an Entschädigung zu kommen, wenn Ansprüche aus dem Arzneimittelgesetz oder der Produzentenhaftung verwehrt werden, bleibt für Impfgeschädigte dann nur der Weg über die Opferentschädigung nach Paragraph 60 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) der sogenannte Aufopferungsanspruch, der schon im 18 Jahrhundert im Preussischen Allgemeinen Landrecht geregelt wurde. Der Umfang der Entschädigung richtet sich nach den Paragraphen 30ff des Bundesentschädigungsgesetzes.

Die Leistungen: eine Grundrente von maximal 811 Euro und verschiedenen Sachleistungen, die jeweils beantragt werden müssen, sowie ein unvollkommener Ausgleich für Erwerbsminderung. Das wird viele Betroffene in die Armut führen, ganz abgesehen davon, dass die Mehrheit der Anträge auf Entschädigung bisher ohnehin auch noch abgewiesen wurde.

Fazit:

Das Arzneimittelgesetz (AMG) und seine Auslegung durch die Gerichte bieten keine ausreichende Kompensation für Gesundheitsschäden durch Arzneimittel..

Es muss dringend ein Weg gefunden werden, den Opfern angemessen zu helfen.

Darüberhinaus müssen die Kassen auch für Behandlungen wie Blutwäsche bezahlen, die in einigen Fällen deutliche Symptombesserung bei Betroffenen brachte.

Der Verfasser ist Arzt für Innere Medizin, Haematologie und zugelassener Rechtsanwalt.
E-Mail: avonpaleske@yahoo.de

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4 Gedanken zu “Impfschäden nach Corona-Impfung: Erfolglose Klagen auf Schadensersatz

    • Wieviele zusätzliche Menschenleben hätten gerettet werden können, wenn alle Menschen auf der Erde dreifach geboostert wären, wäre auch interessant zu wissen.

      Meine einfache Wald und Wiesen Impfung mit Janssen muss jetzt bis zum Lebensende ausreichen. Das war eh nur eine Alibi-Impfung. Für andere aus Impfstoffindustrie war es ein Testballon. Für die nächsten Testballoneinsätze erwarte ich eine Aufwandsentschädigung oder wenn es Pflicht wird eine schriftliche Garantie vom Gesetzgeber, dass mein Körper keinen Schaden nehmen wird von der Zwangsimpfung.

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